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Entstehung eines Gesetzes

landtagsitzung

Wie du vielleicht schon unter "Aufgaben des Landtages" gelesen hast, ist dieser für die Beschlussfassung über Landesgesetze zuständig. Beschlossene Gesetze können erst nach Veröffentlichung im Landesgesetzblatt in Kraft treten.

Bis es zu einem Gesetz kommt, müssen gewisse Schritte eingehalten werden. Der Anstoß für die Beschlussfassung über ein neues Gesetz kann über verschiedene Wege erfolgen.

Wenn du eine der unten angeführten Varianten anklickst, erfährst du Genaueres.

Variante 1: Gesetzesantrag

Variante 1: Gesetzesantrag

Mindestens vier Mitglieder des Landtages, ein Klub oder ein Ausschuss stellen einen Gesetzesantrag. Im Anschluss daran wird der Antrag in bis zu drei dafür zuständigen Ausschüssen beraten, ehe an den Landtag eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen wird. Dringlichkeitsanträge werden ohne Vorberatung in den Ausschüssen im Landtagsplenum behandelt. Findet der Antrag im Plenum eine entsprechende Mehrheit, wird das Gesetz vom Landtagspräsidenten beurkundet und durch den Landeshauptmann gegengezeichnet. Bevor das Gesetz im Landesgesetzblatt veröffentlicht wird und in Kraft treten kann, muss es dem Bundeskanzleramt vorgelegt werden, um die Gefährdung von Bundesinteressen auszuschließen.

Variante 2: Regierungsvorlage

Variante 2: Regierungsvorlage

Im Auftrag der Landesregierung arbeiten die entsprechenden Fachabteilungen und die Rechtsabteilungen einen Gesetzesentwurf aus. Dieser Gesetzesentwurf wird verschiedenen Abteilungen und Institutionen zur Begutachtung vorgelegt. Nach den Rückmeldungen zur Vorlage wird dieser vom Verfassungsdienst erneut überarbeitet und von der Landesregierung dem Landtag als "Regierungsvorlage" zur Beschlussfassung vorgelegt. Dringliche Regierungsvorlagen werden ohne Vorberatung in den Ausschüssen im Plenum behandelt. Nach der Behandlung im Ausschuss bzw. Landtag erfolgt die Beschlussfassung. Ist die erforderliche Mehrheit vorhanden, wird das Gesetz vom Landtagspräsidenten beurkundet und durch den Landeshauptmann gegengezeichnet. Auch hier gilt, dass dem Bundeskanzleramt der Beschluss vorgelegt wird, ehe eine Veröffentlichung im Landesgesetzblatt erfolgen kann.

Variante 3: Volksbegehren/Gemeindeantrag

Variante 3: Volksbegehren/Gemeindeantrag

Ein Volksbegehren ist ein Gesetzesantrag, welcher von wenigstens 7.500 Stimmberechtigten oder von wenigstens 40 Gemeinden oder durch die Landeshauptstadt Innsbruck eingebracht wird. Ein erfolgreich vorgelegtes Volksbegehren muss seitens der Landesregierung dem Landtag zur Behandlung vorgelegt werden. Die Abläufe bis zum Inkrafttreten eines Gesetzes auf Basis eines Volksbegehrens sind ab der Behandlung im Landtag identisch mit den Abläufen der beiden zuvor genannten Varianten.

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